Viele Versicherungsnehmer zahlen unnötigerweise zu hohe Prämien oder haben Schutzlücken, die ihnen gar nicht bewusst sind. Von der Kfz- über die Hausrat- bis zur Unfallversicherung: Diese häufigen Irrtümer sollten die Kunden ausschließen:
Eine Unfallpolice leistet nach jedem Unfall mit Verletzungsfolgen.
Eine Unfallversicherung leistet erstens nur dann, wenn der Unfall dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen verursacht, und zweitens nur nach als „Unfall“ definierten Ereignissen. Je nach Bedingungen können Eigenbewegungen (wie Umknicken) oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sein.
Wer grob fahrlässig einen Kfz-Schaden verursacht, hat keinen Versicherungsschutz.
Stimmt nicht immer: Manche Tarife leisten auch bei grob fahrlässigem Verhalten wie dem Überfahren einer roten Ampel. Ein Vergleich lohnt sich also.
Die Haftpflichtpolice deckt auch schleichend entstehende Schäden ab.
In den meisten älteren Haftpflichtverträgen sind sogenannte Allmählichkeitsschäden ausgeschlossen, lediglich einige neuere Tarife bieten diesen Schutz an.
Bei von Kindern verursachten Schäden springt die Haftpflichtpolice ein.
Dies gilt nur für Kinder ab sieben Jahren. Jüngere Kinder sind deliktunfähig, so dass ihre Eltern nicht in Regress genommen werden können – es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Der Versicherungsschutz setzt mit dem Vertragsbeginn ein.
Manche Tarife sehen Wartezeiten vor, in denen schon Beiträge gezahlt werden, aber noch keine oder nur eingeschränkte Leistungen erfolgen.
> weiterlesen
Für Wirbel sorgte die BILD-Zeitung Ende März mit ihrem Leitartikel „Ist Ihre Lebensversicherung auch unter Druck?“. Darin hieß es unter anderem, bereits 20 Anbieter säßen in der „Zins-Falle“. Grundlage der Einschätzung war eine Studie der Ratingagentur Assekurata von 2016, worin die finanzielle Situation von 75 Lebensversicherern untersucht wurde. Konkret stützten sich die BILD-Autoren auf eine Kennzahl, in der das Verhältnis von Kapitalerträgen aus Kundengeldern und bestehenden Rechnungszinsanforderungen zum Ausdruck kommt. An den Werten von 0,97 bis 2,49 lasen die Redakteure die Finanzkraft direkt ab.
Assekurata distanzierte sich nun jedoch deutlich von der BILD-Interpretation. Die ausschließlich herangezogene Kennzahl spiegele nur einen Teil der Unternehmens-Finanzkraft wider. Denn zusätzlich stünden den Versicherern erstens noch weitere Kapitalanlageerträge zur Verfügung, zweitens hätten die meisten die Möglichkeit der Quersubventionierung aus anderen Sparten, etwa Risikolebensversicherungen. Fazit: Die alarmistische Aufmachung in der BILD sollte nicht dazu verleiten, die präsentierten Zahlen „als Fundamentalaussage zur Finanzkraft beziehungsweise Bonität einzelner Unternehmen zu missdeuten“.
> weiterlesen
Soll man einsteigen, lieber abwarten, Gewinne mitnehmen? Ist dieses oder jenes erfolgreiche Unternehmen eigentlich teuer? Diese Fragen werden angesichts der jüngsten Börsen-Höhenflüge für viele Anleger immer drängender. Bei ihrer Beantwortung hilft das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV), das den Kurs einer Aktie in Relation zum Gewinn je Aktie setzt. Es ermöglicht sowohl historische Vergleiche (Wie hat sich die Aktie in den letzten Jahren entwickelt?) als auch eine Gegenüberstellung verschiedener Unternehmen, die in der Regel derselben Branche angehören. Doch wann ist ein KGV attraktiv? Hier scheinen sich die Maßstäbe aktuell zu verschieben. Lange Zeit galt ein Wert über 15 als sehr teuer; noch Ende 2008 verzeichnete der DAX im Schnitt ein KGV von unter 10. Mittlerweile liegt der Durchschnitt im US-Index S&P 500 bei circa 17. Das halten viele Experten allerdings für tragbar, wenn man andere Anlageklassen wie Immobilien oder Anleihen dagegenstellt. Einige Analysten würden sogar bei einem KGV von über 30 oder 40 noch einen Einstieg empfehlen, wenn es sich um ein schnell und solide wachsendes Unternehmen handelt. Möglicherweise wird man sich zukünftig an deutlich höhere KGV-Werte gewöhnen.
> weiterlesen
In der Gesetzespipeline steckt aktuell das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ (Betriebsrentenstärkungsgesetz). Es soll vor allem die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Betrieben fördern und Geringverdienern den Zugang erleichtern.
Künftig sollen die Sozialpartner im Rahmen von Tarifverträgen reine Beitragszusagen einführen können, was für Arbeitgeber die Haftungsrisiken für die Betriebsrenten reduziert. Garantierte Leistungen soll es damit nicht mehr geben, stattdessen einen stärkeren Fokus auf renditeträchtige Anlageformen wie Aktien. Arbeitgeber und Beschäftigte, die nicht tarifgebunden sind, können sich entsprechenden Tarifverträgen anschließen.
Geringverdiener sollen von einem neuen Steuer-Fördermodell und von neuen Anrechnungsregeln profitieren. So bleiben Betriebsrenten beispielsweise bei Empfängern von Grundsicherung im Alter bis zu 202 Euro anrechnungsfrei.
Aktuell wird der Gesetzentwurf zwischen Bundesrat und Bundesregierung abgestimmt. Voraussichtlich in der ersten Märzhälfte stehen dann Beratungen im Bundestag an.
> weiterlesen
Ist es grob fahrlässig, im Winter bei eisigen Temperaturen, aber trockener Straße mit Sommerreifen unterwegs zu sein? Darum drehte sich kürzlich ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Papenburg. Nachdem ein Fahrer unter ebenjenen Umständen einen Unfall verursacht hatte, wollte die Versicherung nur die Hälfte des Schadens erstatten – unter Verweis auf die Winterreifenpflicht. Der Geschädigte fand das unangemessen, da die Bereifung keinen Einfluss auf den Unfallhergang gehabt habe. Die Richter gaben ihm nun Recht.
Der Grund: Die Winterreifenpflicht gilt nicht generell, sondern nur bei Glatteis, Schneeglätte usw., also bei winterlichen Straßenverhältnissen. Angesichts von 1,8 Grad Außentemperatur sei es zwar „objektiv verkehrswidrig“ gewesen, mit Sommerreifen zu fahren, da mit Eisbildung gerechnet werden musste. Es fehlte nach Einschätzung des Gerichts aber ein subjektiv erheblich gesteigertes Verschulden, da der Fahrer im guten Glauben an trockene Straßen unterwegs war. Die Versicherung musste den vollen Schaden ersetzen.
> weiterlesen
Rohrbruch durch Frost, herabfallende Eiszapfen, Dachlawinen, Glätte: Im Winter gibt es rund ums Haus einige Gefahrenquellen, die man im Blick behalten sollte. Wer haftet in welchen Fällen?
Wenn Wasserleitungen frostbedingt brechen, ist prinzipiell die Wohngebäudeversicherung in der Pflicht. Allerdings hat der Versicherungsnehmer einige Obliegenheiten zu beachten, sonst drohen Leistungskürzungen. Leitungen in leer stehenden Gebäudeteilen sollten entleert und abgesperrt werden. Zudem ist für eine ausreichende Beheizung zu sorgen, was auch für Mieter gilt. Regelmäßige Kontrollen, in der Frostperiode am besten halbwöchentlich, sind ebenfalls zumutbar. Schäden am Mobiliar fallen in die Zuständigkeit der Hausratversicherung.
Eiszapfen müssen vom Hausbesitzer bzw. -bewohner regelmäßig vorsorglich entfernt werden. Kommt er dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach, droht bei Schäden eine Haftung. Bei Dachlawinen hingegen kommt es immer auf den Einzelfall und die lokalen Regelungen (beispielsweise in schneereichen Gebieten) an. Es empfiehlt sich jedenfalls, durch Schneefanggitter, Absperrungen oder Warnhinweise eventuellen Schädigungen vorzubeugen.
Bei vereisten oder verschneiten Wegen muss der Eigentümer oder Mieter für die Begehbarkeit sorgen, teilweise auch auf öffentlichen Gehwegen vor dem Haus. Um einer Haftung zu entgehen, reicht es aus, einen Streifen für Fußgänger frei zu halten.
> weiterlesen
Seit Anfang 2017 gelten einige neue Regeln für die gesetzliche Rente. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Altersgrenzen: Angehoben wurde zum einen die Regelaltersgrenze, die nun bei 65 Jahren und 6 Monaten liegt und für den Jahrgang 1952 greift. Bis 2031 wird die Schwelle sukzessive weiter bis auf 67 Jahre erhöht. Zum anderen gilt für die abschlagsfreie Rente für langjährige Beitragszahler nun ein Mindestalter von 63 Jahren und 4 Monaten. Das betrifft den Jahrgang 1954; nachfolgende müssen jeweils zwei Monate länger arbeiten.
Arbeiten im Alter: Wer auch nach Erreichen der Altersgrenze noch weiterarbeitet, kann nun weiterhin Beiträge abführen und damit seine Rente erhöhen.
Beitragsbemessungsgrenze: Die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge für die Rente abgezogen werden, liegt nun bei 6.350 Euro (West) bzw. 5.700 Euro (Ost.)
Rente für Pflegeleistungen: Im Zuge der jüngsten Pflegereform können Pflegende höhere Rentenanwartschaften erlangen, wenn sie Angehörige ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen.
Freiwillige Versicherung: Wer ohne gesetzliche Verpflichtung in die Rentenkasse einzahlt, kann nun monatlich bis zu 1.187,45 Euro dafür aufwenden (bisher 1.159,40 Euro).
> weiterlesen
Seit Anfang 2017 gelten einige neue Regeln für die gesetzliche Rente. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Altersgrenzen: Angehoben wurde zum einen die Regelaltersgrenze, die nun bei 65 Jahren und 6 Monaten liegt und für den Jahrgang 1952 greift. Bis 2031 wird die Schwelle sukzessive weiter bis auf 67 Jahre erhöht. Zum anderen gilt für die abschlagsfreie Rente für langjährige Beitragszahler nun ein Mindestalter von 63 Jahren und 4 Monaten. Das betrifft den Jahrgang 1954; nachfolgende müssen jeweils zwei Monate länger arbeiten.
Arbeiten im Alter: Wer auch nach Erreichen der Altersgrenze noch weiterarbeitet, kann nun weiterhin Beiträge abführen und damit seine Rente erhöhen.
Beitragsbemessungsgrenze: Die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge für die Rente abgezogen werden, liegt nun bei 6.350 Euro (West) bzw. 5.700 Euro (Ost.)
Rente für Pflegeleistungen: Im Zuge der jüngsten Pflegereform können Pflegende höhere Rentenanwartschaften erlangen, wenn sie Angehörige ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen.
Freiwillige Versicherung: Wer ohne gesetzliche Verpflichtung in die Rentenkasse einzahlt, kann nun monatlich bis zu 1.187,45 Euro dafür aufwenden (bisher 1.159,40 Euro).
> weiterlesen
Im Gefolge der Brexit-Entscheidung rauschte der Kurs des Britischen Pfunds nach unten, und zwar schneller und weiter als in der Pfundkrise von 1992 und während der Finanzkrise 2008. Auch wenn es sich zuletzt wieder etwas erholt hat, liegt der reale effektive Wechselkurs (REER, inflationsbereinigt) rund 15 Prozent unter dem langjährigen Durchschnitt der letzten Jahrzehnte. Ein […]
> weiterlesen